Gesetzgebung zur Praxis der assistierten Reproduktion und damit verbundenen organisatorischen Aspekten in der Ukraine, einschließlich internationaler Leihmutterschaftsprogramme und Eizellspende:
- Gesetz der Ukraine Nr. 2801-XII vom 19.11.1992 „Grundlagen der Gesetzgebung der Ukraine im Gesundheitswesen“;
- Anweisungen zum Verfahren zur Verwendung assistierter Reproduktionstechnologien, genehmigt durch die Verordnung des Gesundheitsministeriums der Ukraine Nr. 787 vom 09.09.2013 (im Folgenden: Anweisungen zu den Verfahren zur Durchführung von assistierten Reproduktionstechniken);
- Das Familiengesetzbuch der Ukraine, verabschiedet durch das Gesetz der Ukraine Nr. 2947-III vom 01.10.2002;
- Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Ukraine über vertragliche Verpflichtungen und Vertretung;
- Bestimmungen des Steuergesetzbuchs der Ukraine zur Einkommensteuer;
- Gesetz der Ukraine Nr. 3425-XII vom 09.02.1993 „Über das Notariat“;
- Gesetz der Ukraine vom 01.07.2010 Nr. 2398/VI „Über die Registrierung von Personenstandsakten“;
- „Registrierungsordnung von Personenstandsurkunden in der Ukraine“, genehmigt durch die Verordnung des Justizministeriums der Ukraine Nr. 52/5 vom 18.10.2000;
- Gesetz der Ukraine Nr. 2235-III vom 08.01.2001 „Über die Staatsbürgerschaft der Ukraine“;
- Gesetz der Ukraine Nr. 3929-XII vom 22.09.2011 „Über den rechtlichen Status von Ausländern und Staatenlosen“.
Artikel 48 des Gesetzes der Ukraine „Grundlagen der Gesetzgebung der Ukraine im Gesundheitswesen“ legt fest, dass die Verwendung von IVF und die Implantation von Embryonen in Übereinstimmung mit den vom Gesundheitsministerium der Ukraine festgelegten Normen, auf der Grundlage medizinischer Indikationen einer erwachsenen Frau, die sich einer Unfruchtbarkeitsbehandlung unterzieht, mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten, unter Wahrung der Anonymität des Spenders und des Schutzes der ärztlichen Schweigepflicht, durchgeführt werden müssen.
Teil 2 des Art. 123 des Familiengesetzbuchs der Ukraine regelt direkt die Zugehörigkeit eines Kindes, das mit Hilfe assistierter Reproduktionstechnologien als Ergebnis eines Leihmutterschaftsprogramms geboren wurde:
Wenn ein durch die Ehegatten mittels assistierter Reproduktionstechnologien gezeugter Embryo in den Körper einer anderen Frau übertragen wird, sind diese Ehegatten die Eltern des Kindes.
Somit ist die gestationelle Leihmutterschaft in der Ukraine absolut legal, während das Familiengesetzbuch die Rechte der schwangeren (leiblichen) Mutter nicht schützt, sogar im Gegenteil, es weist auf die Bestimmungen der Vereinbarung hin, die zwischen der Leihmutter und den Kunden-Eltern geschlossen wurden.
Artikel 139 des Familiengesetzbuchs der Ukraine sieht vor, dass eine Frau, die als Mutter eines Kindes registriert ist, ihre mütterliche Zugehörigkeit anfechten kann. Die Anfechtung der mütterlichen Zugehörigkeit der genetischen Mutter durch die gestationelle Mutter ist jedoch durch Teil 2 dieses Artikels ausdrücklich verboten.
Dementsprechend gilt das Kind ab dem Zeitpunkt seiner Implantation rechtlich als Kind der Wunscheltern, und die Leihmutter kann das Kind aus keinem Grund nach der Geburt bei sich behalten oder als Mutter des Kindes registriert werden.
I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM LEIHMUTTERSCHAFTSPROGRAMM:
FÜR DIE WUNSCHELTERN: ©Ukrlegis. Alle Rechte vorbehalten
- Medizinische Indikationen + medizinisches Screening
In den Anweisungen zu den Verfahren der assistierten Reproduktionstechnologien werden die folgenden medizinischen Indikationen festgelegt, die prüfen, ob die Wunscheltern für die Teilnahme am Leihmutterschaftsprogramm geeignet sind.
- Fehlen der Gebärmutter (angeboren oder erworben)
- Deformation der Gebärmutterhöhle oder des Gebärmutterhalses, die eine Schwangerschaft und Geburt unmöglich macht
- Synechien der Gebärmutterhöhle
- Schwere somatische Erkrankungen, die eine Fortsetzung der Schwangerschaft unmöglich machen
- Mehrere (mehr als 4) erfolglose Implantationen im Zusammenhang mit der Übertragung hochwertiger Embryonen.
All dies muss durch entsprechende ärztliche Befunde bestätigt werden, die auf den offiziellen Formularen der sie ausstellenden medizinischen Einrichtungen abgefasst werden müssen und die Unterschriften der Ärzte (mit vollständigen Namen und Stelle) enthalten müssen.
Beide Ehegatten oder die Person, die ihr genetisches Material für die Erzeugung von Embryonen zur Verfügung stellen möchte, müssen sich auch medizinischen Untersuchungen unterziehen, um die Eignung für das Reproduktionsprogramm zu bestätigen (z. B. serologische Tests). Die Liste der Tests, die durch die Anweisungen zu den Verfahren der assistierten Reproduktionstechniken festgelegt sind, ist für alle IVF-Kliniken obligatorisch.
Wenn medizinische Befunde/Labortestergebnisse außerhalb der Ukraine ausgestellt wurden, müssen diese von einem Übersetzungsbüro oder einem professionellen Übersetzer ins Ukrainische übersetzt werden.
- Eheschließung der Wunscheltern
Es ist zu betonen, dass die Geburt eines Kindes durch eine Leihmutter nach ukrainischer Gesetzgebung nur dann möglich ist, wenn die Wunscheltern offiziell verheiratet sind. Daher müssen sie als zweite zwingende Voraussetzung eine Heiratsurkunde vorlegen. Im Falle der Teilnahme ausländischer Staatsbürger muss dieses Dokument entsprechend legalisiert werden oder eine angebrachte Apostille, entsprechend den Bestimmungen der Konvention vom 5. Oktober 1961, enthalten, die die Legalisierung ausländischer amtlicher Dokumente abschafft.
Was die Form des Dokuments betrifft, sind zwei Varianten möglich:
- die Heiratsurkunde im Original mit einer Apostille (vorzugsweise);
- oder eine notariell beglaubigte Kopie Heiratsurkunde, auf der eine Apostille angebracht war. In diesem Fall wird die Apostille auch auf der notariell beglaubigten Kopie angebracht (Original > Apostille > notariell beglaubigte Kopie > Apostille).
- Genetische Verbindung mindestens eines der Wunscheltern mit dem Fötus
II. ABSCHLUSS EINES VERTRAGES ÜBER DIE AUSTRAGUNG DES KINDES
Vertragsparteien
Wenn die Kandidatur der Leihmutter allen medizinischen, psychologischen und individuellen Anforderungen der Wunscheltern entspricht und diese eine Entscheidung zu ihren Gunsten treffen, wird zwischen ihnen ein Vertrag über die Austragung eines Kindes unterzeichnet. Dieser Vertrag wird schriftlich bei einem Notar in zwei Exemplaren erstellt: eines für die Wunscheltern und das andere für die Leihmutter. Es werden keine weiteren Unterschriften beglaubigt.
Der Vertrag mit Beteiligung ausländischer Staatsbürger wird in zwei Sprachen abgefasst: in Ukrainisch und in der Muttersprache der ausländischen Partei.
Gemäß den oben genannten Rechtsakten haben die Wunscheltern das Recht, einer natürlichen oder juristischen Person (Firma) eine Vollmacht zu erteilen, die unter anderem folgende Befugnisse umfasst, aber nicht auf diese begrenzt ist:
- Verträge für das Programm der assistierten Reproduktionstechnologien in jedem lizenzierten medizinischen Zentrum auf dem Territorium der Ukraine abzuschließen und zu genehmigen;
- nach vorheriger Vereinbarung mit den Bevollmächtigten einen Vertrag über die Austragung eines Kindes mit einer Leihmutter abzuschließen, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen durch die Leihmutter im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation und der Embryotransplantation ist;
- alle anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Prozess der Leihmutterschaft (Entscheidung über die Kryokonservierung nicht verwendeter Embryonen, Einholung persönlicher Informationen über die Leihmutter usw.) durchführen.
Diese Vollmacht muss notariell beglaubigt werden, und wenn sie außerhalb der Ukraine erteilt wird, muss sie dem Verfahren der Anbringung einer Apostille (sofern das Land ein Mitglied der Konvention vom 5. Oktober 1961 ist, was die Anforderung der Legalisierung ausländischer Urkunden abschafft) oder der konsularischer Legalisierung (Artikel 100 des Gesetzes der Ukraine „Über das Notariat“) unterzogen werden.
Im Falle des Wechsels der Leihmutter oder der Kündigung der Vertrages der Austragung des Kindes mit der Leihmutter, hat der Vertreter der Wunschelter, der durch die Vollmacht ordnungsgemäß berechtigt ist, das Recht, ohne zusätzliche Erlaubnis einen Vertrag über die Austragung des Kindes mit einer anderen Kandidatin (Kandidaten) zu unterzeichnen.
Es ist jedoch sehr wichtig, dass die Wunscheltern im Falle eines möglichen Widerrufs der Vollmacht ihren Vertreter und alle am Verfahren beteiligten Dritten (z. B. medizinische Einrichtungen, die Leihmutter, den Notar, der den Vertrag über die Geburt des Kindes beglaubigt, usw.) unverzüglich informieren.
REGISTRIERUNG DER GEBURT DES KINDES
Was die Registrierung der Geburt des Kindes angeht, ist anzumerken, dass die ukrainische Gesetzgebung diesbezüglich sehr vorteilhaft ist, da die Namen der Wunscheltern von Anfang an im Geburtsregister des Personenstandsregisters eingetragen werden.
Gemäß der Ordnung für die Registrierung von Personenstandsgesetzen in der Ukraine erfolgt eine solche Registrierung auf Antrag ausländischer Staatsbürger und Staatenloser in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Ukraine. Wird ein Kind von einer Frau geboren, die mit einem Embryo eines Paares befruchtet wurde, erfolgt die Geburtenregistrierung auf Antrag des Ehepaares, das der Implantation zugestimmt hat. Dazu muss man dem Standesamt folgende Unterlagen vorlegen: eine notariell beglaubigte Zustimmung der Leihmutter zur Eintragung der Namen der Ehegatten als Eltern des Kindes/der Kinder; ein Dokument, das die Tatsache der Geburt des Kindes bestätigt, und ein Zeugnis über die genetische Verwandtschaft der Wunscheltern mit dem Kind. In diesem Fall sind die Ehegatten ordnungsgemäß als Eltern ihres neugeborenen Kindes/ihrer neugeborenen Kinder eingetragen und nur in der Spalte „Anmerkungen“ gibt es einen Eintrag mit dem Namen der Leihmutter. Diese Aufzeichnung wird jedoch vom Standesamt aufbewahrt und unterliegt der Geheimhaltung.
Sofern alle Unterlagen vorliegen, dauert die Registrierung der Geburt beim Standesamt einige Stunden und die Geburtsurkunde wird am Tag der Antragstellung ausgestellt. In der Praxis erfolgt die Ausstellung einer Geburtsurkunde innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Somit haben die Wunscheltern den offiziellen Status der rechtlichen Eltern des neugeborenen Kindes bzw. der neugeborenen Kinder, die von der Leihmutter bzw. den Leihmüttern in der Ukraine geboren werden, während die Leihmutter und ihr Ehemann (falls vorhanden) keine elterlichen Rechte auf das neugeborene Kind (Kinder) bekommen.
BÜRGERSCHAFT DES KINDES UND RÜCKKEHR NACH HAUSE
Im Rahmen des Gesetzes „Über die Staatsbürgerschaft der Ukraine“ besteht keine Möglichkeit, dass ein Kind, das von einer Leihmutter in der Ukraine infolge der Implantation eines von einem ausländischen Ehepaar gezeugten Embryos geboren wurde, automatisch die ukrainische Staatsbürgerschaft erhält. Ein Kind, das auf dem Territorium der Ukraine aus einem von Ausländern gezeugten Embryo geboren wurde, kann die Staatsbürgerschaft der Ukraine nur dann erwerben, wenn das Kind nicht die Staatsbürgerschaft seiner Eltern erworben hat und diese Eltern auf rechtlicher Grundlage ihren ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Ukraine haben (Artikel 7).
Ausländer und Staatenlose müssen die Ukraine über Kontrollpunkte an der Staatsgrenze betreten bzw. verlassen und einen nationalen Pass und Visum besitzen, sofern durch die Gesetzgebung der Ukraine nichts anderes vorgesehen ist. Staatsangehörige von Ländern, die mit der Ukraine internationale Abkommen über visumfreies Regime geschlossen haben, können mit einem gültigen nationalen Pass in die Ukraine einreisen und ausreisen.
Demgemäß müssen die Wunscheltern als letzten Schritt im Programm der Leihmutterschaft in der Ukraine alle Maßnahmen unternehmen, um für das neugeborene Kind / die neugeborenen Kinder einen Pass oder ein Visum zu erhalten. Im Falle der Notwendigkeit dringender medizinischer Hilfe im Ausland für ein Neugeborenes, das von einer Leihmutter in der Ukraine geboren wurde, ist eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Botschaft eines ausländischen Staates in der Ukraine erforderlich.